Diese Grundsätze sind - abgesehen von der allfälligen Berücksichtigung gewisser Kosten für die Bepflanzung - weitgehend auch in den Ausscheidungskatalogen der anderen Kantone festgehalten (vgl. z.B. "Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften", Ziff. 5; "Veranlagungshandbuch für die natürlichen Personen" des Kantons Solothurn, Ziff. 6.2; "Merkblatt Liegenschaftsunterhalt" des Kantons Aargau, S. 21 f.; "Dienstanleitung zum Steuergesetz" des Kantons Obwalden, S. 16 f.).