8.1.1, 8.1.3 und 8.1.5a des Merkblattes seien die Kosten im Zusammenhang mit der Terraingestaltung (Verbesserung) nicht als abzugsberechtigte Unterhaltskosten zu betrachten. In ihrer Beschwerdeantwort präzisiert die Vorinstanz noch, beim nachträglich notwendigen Bau einer Stützmauer sei zu beachten, dass ein neues, vorher nicht vorhandenes Element erstellt worden sei. Dieses sei als Investition zu betrachten und müsse als Mehrwert qualifiziert werden. Die steuerliche Berücksichtigung der Auslagen für Umgebungsarbeiten wird in Ziff. 8 des Merkblattes umschrieben. Dabei werden insbesondere die "Kosten für Pflanzen und den - 10 -