Alle Ausgaben, die der Steuerpflichtige seit dem Erwerb mache, um den ursprünglichen Zustand des Grundstücks oder Gebäudes zu verbessern, seien nicht abzugsfähige Aufwendungen zur Verbesserung der Einkommensquelle. Abziehbar seien somit nur die Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienten, in dem sie der Steuerpflichtige erworben habe. Unter Berücksichtigung von Ziff. 8.1.1, 8.1.3 und 8.1.5a des Merkblattes seien die Kosten im Zusammenhang mit der Terraingestaltung (Verbesserung) nicht als abzugsberechtigte Unterhaltskosten zu betrachten.