Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechnung "Eichenberger, Umgebung; 15'000 Franken" ausschliesslich den wertvermehrenden Kosten zugewiesen. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, für die Abgrenzung der Unterhaltskosten von den wertvermehrenden Kosten sei vom Zustand der Liegenschaft im Erwerbszeitpunkt auszugehen. Alle Ausgaben, die der Steuerpflichtige seit dem Erwerb mache, um den ursprünglichen Zustand des Grundstücks oder Gebäudes zu verbessern, seien nicht abzugsfähige Aufwendungen zur Verbesserung der Einkommensquelle.