An dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren noch fest, wobei er nun erstmals präzisiert, die Böschung sei nur ungenügend mit eingelassenem Holz gesichert gewesen. Mit der geringen Terrainkorrektur seien auch die Stützmauer erstellt bzw. die bestehenden Holzabstützungen ersetzt worden. Somit liege ein Ersatz mit besserer Qualität im Sinne von Ziff. 8.3.1 des Merkblattes vor.