Vor gut zwei Jahren sei auf dem angrenzenden Grundstück ein Zweifamilienhaus gebaut worden, wobei die Nachbarn ihrerseits das Näherbaurecht für ihre Garage bzw. den Unterstand genutzt hätten. Die Stützmauer sei dann errichtet worden, um - den Bauvorschriften entsprechend - das Terrain auf das ursprüngliche Niveau anzugleichen. Zudem hätten starke Regenfälle das Erdreich ständig aufgeweicht und ins Rutschen gebracht haben, da die Bepflanzung mit Sträuchern nicht stark genug gewesen sei. An dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren noch fest, wobei er nun erstmals präzisiert, die Böschung sei nur ungenügend mit eingelassenem Holz gesichert gewesen.