b) Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die vom Beschwerdeführer mit 15'000 Franken bezifferten Kosten für eine neu erstellte Stützmauer zu 2/3 als Unterhaltskosten abzugsfähig seien oder nicht. In der Einsprache wurde der verlangte Abzug damit gerechtfertigt, dass beim Bau des Hauses auf der Ostseite das Näherbaurecht genutzt und in der Folge das Gelände zum angrenzenden Grundstück sehr steil abgegraben worden sei, ohne eine spezielle Stützvorrichtung einzubauen. Vor gut zwei Jahren sei auf dem angrenzenden Grundstück ein Zweifamilienhaus gebaut worden, wobei die Nachbarn ihrerseits das Näherbaurecht für ihre Garage bzw. den Unterstand genutzt hätten.