Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz berechtigt war, den Abzug der geltend gemachten Bildungskosten zu verweigern. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer noch angerufene Tatsache nichts, dass vereinzelte andere Kantone eine grosszügigere Praxis kennen und einen MBA - zumindest in gewissen Fällen - als Weiterbildung anerkennen. Massgebend ist, dass die vorliegend gerügte Praxis der freiburgischen Veranlagungsbehörden der Auslegung entspricht, welche vom Bundesgericht unter der noch geltenden Gesetzgebung bis anhin vorgegeben wurde. Demzufolge muss die Beschwerde - trotz des bereits geäusserten Unbehagens - in diesem Punkt abgewiesen werden.