Dass eine vorausgesetzte Ausbildung allenfalls erst nach dem Stellenantritt absolviert wird, macht sie nicht zur Weiterbildung. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass sich der Arbeitgeber "aus Gründen von Konzernweisungen" nicht an den Kosten beteiligt hat, obwohl er dies angeblich gerne getan hätte.