__ AG vom 11. August 2009 nichts. Dort wird darauf hingewiesen, dass die als "LL6" (Leadership Level) eingestuften sechs Mitglieder des Managementteams der C.________ AG, zu denen der Beschwerdeführer gehört, entweder Hochschulabsolventen sind oder nach der Berufslehre einen MBA-Lehrgang absolviert haben. Damit wird gerade bestätigt, dass es sich dabei um den minimalen Ausbildungsstandard handelt, der für diese Funktion erforderlich ist. Dass eine vorausgesetzte Ausbildung allenfalls erst nach dem Stellenantritt absolviert wird, macht sie nicht zur Weiterbildung.