Der mit Verfügung vom 17. November 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von 500 Franken wurde fristgemäss einbezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. bzw. 16. Juli 2009 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 14. August 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen ein. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. E r w ä g u n g e n I. Direkte Bundessteuer (604 09-82)