Diese Einsprachebegehren wurden mit Entscheid vom 7. Mai 2009 abgewiesen. Die Kantonale Steuerverwaltung hielt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung daran fest, dass es sich beim Nachdiplomstudium um eine Ausbildung handle. Zudem seien Kosten im Zusammenhang mit der Terraingestaltung gemäss Ziff. 8.1.1, 8.1.3a und 8.1.5a des "besonderen Merkblattes für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaften" nicht als abzugsberechtigte Unterhaltskosten zu betrachten. Die ausgeführten Arbeiten stellten eine Verbesserung dar und seien somit als Mehrwert einzustufen.