(4.310) Umgebungsarbeiten gehören zu den nicht abzugsberechtigten anderen Kosten." Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich ein steuerbares Einkommen von 149'292 Franken (Kanton; geschuldete einfache Steuer: 18'837.40 Franken) bzw. 151'182 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 8'165.55 Franken). B. Am 20. Februar 2009 erhob A.________ gegen diese Veranlagung Einsprache. Nebst einem vorliegend nicht mehr zur Diskussion stehenden Punkt machte er geltend: "2130 Berufsauslagen/Weiterbildung: Reine Ausbildungskosten sind nicht zum Abzug zugelassen