{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nFür den vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass ein teilweiser Abzug höchstes\nbei einem eigentlichen Ersatz einer Böschungssicherung aus Holz durch eine Stützmauer\nim gleichen Umfang in Frage käme. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der übliche\nBewuchs mit Bäumen und Sträuchern nicht als solche Böschungssicherung aus Holz gilt.\nEs ist jedoch weder dargetan noch behauptet, dass eine eigentliche Stützwand aus Holz\nersetzt worden ist. Vielmehr ging es darum, den von Beginn weg bestehenden Mangel\nder zu steilen und bloss begrünten Böschung zu beheben. Zudem war mit der Ausübung\ndes Näherbaurechts und den entsprechenden Anpassungen ein Terraingewinn verbunden,\nwas ebenfalls einen Mehrwert geschaffen hat (vgl. dazu die Rechung Eichenberger vom\n29. März 2007, wo von \"Garagenerweiterung / Kelleranbau die Rede ist; die letzte Rechnung vom 16. November 2007 lässt insofern keine nützlichen Schlüsse zu, als bloss vage\n\"Umgebungsarbeiten, Fläche Südseite, ausgeführt bis heute\" im Betrag von\n53'000 Franken erwähnt werden). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den\nstreitigen Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten zu Recht verweigert. Somit erweist\nsich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von\nArt. 144 Abs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass\ninsbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG).\n- 11 -\n\nIm vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 09-83)\n\n4. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze betreffend die Weiterbildungsund Ausbildungskosten gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden,\ngleichlautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 27 Abs. 1 lit. d und 35 lit. b des\nGesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9\nAbs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) enthalten (vgl. auch\nMARKUS REICH, in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBd. I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 13 zu Art. 9 StHG sowie das Bundesgerichtsurteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 Erw. 5).\n\nDie Ausführungsvorschriften wurden in der Verordnung der Finanzdirektion vom\n21. März 2001 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit\n(SGF 631.411) erlassen. Dessen Art. 7 Abs. 1 hält fest: \"Abziehbar sind\nWeiterbildungskosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen\nPerson in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fallen Auslagen, die der\nFestigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienen (z.B. Meisterprüfung,\nhöhere Fachprüfung), aber auch Kosten zur Wahrung und Erweiterung nicht spezifischer\nFachkenntnisse (z. B. Sprachkurs), sofern sie berufsbezogen sind und nicht allein\npersönlichen Interessen dienen. Berücksichtigt werden somit Kosten für Kurse, Bücher,\nMaterial, Fahrkosten, Verpflegungskosten und Unterkunft. Nicht abzugsfähig sind reine\nAusbildungskosten.\"\n\nb) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden\ngesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 verwiesen werden. Demzufolge ist auch bei Beurteilung des Rekurses betreffend\ndie Kantonssteuer davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihre eher restriktive Praxis bezüglich Weiterbildungskosten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen kann.\n\n5. a) Auch gemäss Art. 33 Abs. 2 DStG können bei Liegenschaften im Privatvermögen\ninsbesondere die Unterhaltskosten sowie die Investitionen, die dem Energiesparen und\ndem Umweltschutz dienen, abgezogen werden, jedoch nicht die Aufwendungen für die\nAnschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 35\nlit. d). Die Einzelheiten sind in der Verordnung der Kantonalen Finanzdirektion (vom\n21. März 2001) über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die\nRestaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421) geregelt. Die\nKantonale Steuerverwaltung verfügt zudem über das vorne in Erw. 2 bereits erwähnte\nMerkblatt.\n\nDas StHG enthält in seiner für die Steuerperiode 2007 anwendbaren Fassung noch keine\nbesondere Vorschrift betreffend die Liegenschaftsunterhaltskosten. Diese fallen jedoch\nunter die Generalklausel der abzugsfähigen Gewinnungskosten, welche in Art. 9 Abs. 1\nStHG enthalten ist (vgl. MARKUS REICH in: Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 20a zu Art. 9 StHG). Im Übrigen kann\nam Rande vermerkt werden, dass Abs. 3 der Bestimmung, welche den Abzug der Investitionen vorsieht, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, in Zukunft auch\ndie Unterhaltskosten erfassen wird (vgl. die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue\nFassung).\n- 12 -\n\nb) Angesichts der analogen Regelung im Bundesrecht und im kantonalen Recht\nkann sich der Steuergerichtshof mit dem Hinweis begnügen, dass der Rekurs betreffend\ndie Kantonssteuer in diesem Punkt aus den vorne in Erw. 2 dargelegten Gründen gleich\nzu beurteilen ist wie jener betreffend die direkte Bundessteuer. Demzufolge ist er in\ndiesem Punkt ebenfalls abzuweisen.\n\n"}