{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n b) Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die vom Beschwerdeführer mit\n15'000 Franken bezifferten Kosten für eine neu erstellte Stützmauer zu 2/3 als\nUnterhaltskosten abzugsfähig seien oder nicht. In der Einsprache wurde der verlangte\nAbzug damit gerechtfertigt, dass beim Bau des Hauses auf der Ostseite das Näherbaurecht genutzt und in der Folge das Gelände zum angrenzenden Grundstück sehr steil\nabgegraben worden sei, ohne eine spezielle Stützvorrichtung einzubauen. Vor gut zwei\nJahren sei auf dem angrenzenden Grundstück ein Zweifamilienhaus gebaut worden,\nwobei die Nachbarn ihrerseits das Näherbaurecht für ihre Garage bzw. den Unterstand\ngenutzt hätten. Die Stützmauer sei dann errichtet worden, um - den Bauvorschriften\nentsprechend - das Terrain auf das ursprüngliche Niveau anzugleichen. Zudem hätten\nstarke Regenfälle das Erdreich ständig aufgeweicht und ins Rutschen gebracht haben, da\ndie Bepflanzung mit Sträuchern nicht stark genug gewesen sei. An dieser Argumentation\nhält der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren noch fest, wobei er nun erstmals präzisiert, die Böschung sei nur ungenügend mit eingelassenem Holz gesichert gewesen. Mit der geringen Terrainkorrektur seien auch die Stützmauer erstellt bzw. die\nbestehenden Holzabstützungen ersetzt worden. Somit liege ein Ersatz mit besserer\nQualität im Sinne von Ziff. 8.3.1 des Merkblattes vor.\n\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechnung \"Eichenberger, Umgebung;\n15'000 Franken\" ausschliesslich den wertvermehrenden Kosten zugewiesen. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, für die Abgrenzung der Unterhaltskosten von den\nwertvermehrenden Kosten sei vom Zustand der Liegenschaft im Erwerbszeitpunkt auszugehen. Alle Ausgaben, die der Steuerpflichtige seit dem Erwerb mache, um den ursprünglichen Zustand des Grundstücks oder Gebäudes zu verbessern, seien nicht abzugsfähige Aufwendungen zur Verbesserung der Einkommensquelle. Abziehbar seien somit\nnur die Aufwendungen, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienten, in\ndem sie der Steuerpflichtige erworben habe. Unter Berücksichtigung von Ziff. 8.1.1,\n8.1.3 und 8.1.5a des Merkblattes seien die Kosten im Zusammenhang mit der Terraingestaltung (Verbesserung) nicht als abzugsberechtigte Unterhaltskosten zu betrachten.\nIn ihrer Beschwerdeantwort präzisiert die Vorinstanz noch, beim nachträglich notwendigen Bau einer Stützmauer sei zu beachten, dass ein neues, vorher nicht vorhandenes\nElement erstellt worden sei. Dieses sei als Investition zu betrachten und müsse als Mehrwert qualifiziert werden.\n\nDie steuerliche Berücksichtigung der Auslagen für Umgebungsarbeiten wird in Ziff. 8 des\nMerkblattes umschrieben. Dabei werden insbesondere die \"Kosten für Pflanzen und den\n- 10 -\n\nGärtner infolge Anbau\" sowie jene für \"Terraingestaltung / Neugestaltung / ausgraben,\nauffüllen, planieren, usw.\" vollumfänglich als Mehrwert qualifiziert (Ziff. 8.1.1 und 8.1.2\ndes Merkblattes). Unter dem Titel \"Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauern\" wird in\nZiff. 8.1.3 unterschieden:\n\"a) Ersteinbau / Erweiterung: 1/1 Mehrwert\n\nb) Reparatur / gleichwertiger Ersatz: 1/1 Unterhalt\n\nc) Ersatz bei besserer Qualität: 1/3 Mehrwert, 2/3 Unterhalt\n\nd) natürliche Zäune (Tuja, usw.): 1/1 andere Kosten\"\n\nDiese Grundsätze sind - abgesehen von der allfälligen Berücksichtigung gewisser Kosten\nfür die Bepflanzung - weitgehend auch in den Ausscheidungskatalogen der anderen\nKantone festgehalten (vgl. z.B. \"Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich über die\nsteuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften\", Ziff. 5; \"Veranlagungshandbuch für die natürlichen Personen\" des Kantons\nSolothurn, Ziff. 6.2; \"Merkblatt Liegenschaftsunterhalt\" des Kantons Aargau, S. 21 f.;\n\"Dienstanleitung zum Steuergesetz\" des Kantons Obwalden, S. 16 f.).\n\nIm Lichte dieser Grundsätze hat der Steuergerichtshof im Urteil 4F 2005-22/23 vom\n8.7.2005 Erw. 3 den Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten auf 2/3 der Auslagen für\nden (teilweisen) Ersatz einer bereits bestehenden Stützmauer beschränkt; hingegen war\nder Ersatz einer Hecke durch eine neue Stützmauer steuerlich nicht zu berücksichtigen.\nIn einem andern Fall gab die \"Sanierung\" einer Böschung (Ersatz der bestehenden Grünböschung durch eine Stützmauer aus Eisenbahnschwellen keinen Anspruch auf einen\nAbzug von Liegenschaftsunterhaltskosten. Dabei fiel nebst den grundsätzlichen Überlegungen zusätzlich ins Gewicht, dass mit dem Ersatz der schrägen Böschung durch eine\nvertikale Stützwand die nutzbare ebene Fläche des Umschwungs vergrössert worden war,\nwobei die Stützwand mit dem gleichzeitig eingebauten Schwimmbad ein Ganzes bildete\n(Urteil 4F 2003-172 vom 17.6.2005 Erw. 3).\n\n"}