{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDie steuerlich zu berücksichtigenden Gewinnungskosten sind einerseits von den Lebenshaltungskosten und andererseits von den Anlagekosten (Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, Art. 34 lit. d DBG)\nabzugrenzen. Im Gegensatz zu den wertvermehrenden Aufwendungen besteht der besondere Charakter der abzugsfähigen Unterhaltskosten darin, dass sie der Erhaltung des\nnutzungsfähigen Zustandes der Liegenschaft dienen. Unterhaltskosten umfassen also\nhauptsächlich diejenigen Ausgaben für die Instandstellung einer Liegenschaft, welche\nbezwecken, die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs auszugleichen; sie sind dazu bestimmt, die Liegenschaft als Einkommensquelle zu erhalten.\nNicht darunter fallen hingegen jene Auslagen, welche den Wert der Liegenschaft und das\ndaraus fliessende Einkommen im Vergleich zum ursprünglichen Zustand erhöhen (zum\nBegriff der Unterhaltskosten vgl. auch BGE 133 II 287). Unter die nicht abzugsfähigen\nLebenshaltungskosten werden zudem jene Aufwendungen subsumiert, welche primär der\nBefriedigung persönlicher Bedürfnisse und Liebhabereien dienen, sodass eine wirtschaftliche Konnexität zur blossen Erhaltung des steuerbaren Einkommens gar nicht erst\nbesteht. Dabei handelt es sich insbesondere um Auslagen, die aus rein persönlicher\nNeigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nutzungswert beeinflusst wird (z.B. Farbtonänderungen, Ersatz von Produkten kurz nach deren Investition usw.; vgl. BERNHARD\nZWAHLEN, in: Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,\n2. Aufl., Basel 2008, N 19 f. zu Art. 32 DBG; NICOLAS MERLINO, in Commentaire romand\nLIFD, Basel 2008, N 109 ad Art. 32). Besondere Fragen stellen sich, wenn es um die\nSanierung von Beginn weg mangelhafter Werke geht. In einem jüngeren Entscheid hat\ndas Bundesgericht festgehalten, wenn überhaupt keine intakte und gebrauchsfähige\nAnlage erstellt worden sei, so stelle die Behebung der ursprünglichen Mängel keine\nErhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor bestehenden Wertes. Diesfalls könnten die\nentsprechenden Aufwendungen nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifiziert\nwerden (Urteil 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008, StE 2009 B 25.6 Nr. 57 / RDAF\n2009 II 467 Erw. 2.3 ff.; vgl. auch das Urteil 2C_677/2008 vom 29. Mai 2009 Erw. 3.3\nund 3.4; vgl. dazu z.B. auch BERNHARD ZWAHLEN, Die einkommenssteuerrechtliche\nBehandlung von Liegenschaftskosten, Basel 1986, 110 f. sowie StR 1971, 62 ff. Ziff. 5).\nAuf jeden Fall auszuschliessen sind nachträgliche, faktisch ergänzende Anlagekosten, da\ndiese als solche ja auch nicht abzugsfähig gewesen wären, wenn der Bauherr das entsprechende Werk schon bei der Überbauung der Liegenschaft erstellt hätte.\n\nIm Zusammenhang mit Umgebungsarbeiten ist insbesondere zu beachten, dass die Auslagen für den Unterhalt des Umschwungs (Garten, usw.) bei selbstbewohnten Liegenschaften nur, aber immerhin insofern als Gewinnungskosten in Betracht fallen können,\nals die entsprechende Einrichtung überhaupt für die Festsetzung des Eigenmietwertes\nvon (wesentlicher) Bedeutung ist (vgl. FZR 2000, 178 sowie die unveröffentlichten Urteile\n4F 2005-22/23 vom 8.7.2005 Erw. 2c; 4F 2003-172 vom 17.6.2005 Erw. 3, 4F 2006-\n157/158 vom 5.10.2007 Erw. 7 und 607 2008-19/20 vom 23.7.2009 Erw. 4b; GVP SG\n-9-\n\n2008, Nr. 30; RtiD I 2009, 391; Bundesgerichtsurteil 2A.683/2004 vom 15.7.2005;\nZWAHLEN, 118 f.).\n\nDie Beweislast dafür, dass Auslagen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft Unterhalt\nbetreffen und mithin abzugsfähigen Charakter haben, trägt der Steuerpflichtige. Wie der\nSteuergerichtshof bereits in seinem Urteil 4F 95 202 vom 28. Mai 1999 entschieden hat,\nist die schematische Anwendung von Erfahrungszahlen (Schätzung der auszuscheidenden\nAnteile), wie sie im vorne erwähnten Merkblatt zum Ausdruck kommt, aus Praktikabilitätsgründen und im Sinne einer gewissen Gleichbehandlung grundsätzlich durchaus zulässig und angebracht. Gleichzeitig wurde jedoch betont, diese Verwaltungsverordnung\nvermöge die Justizbehörde nicht in allen Fällen zwingend zu binden. Vielmehr stehe den\nSteuerpflichtigen im konkreten Fall der Nachweis offen, dass sie höhere Unterhaltskosten\nzu tragen gehabt hätten als der Betrag, der sich aus der Anwendung des Merkblatts\nergebe. Dabei gälten die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Diese Rechtsprechung wurde in der Folge wiederholt bestätigt (vgl. etwa die Urteile 604 2009-56/57 vom\n7. Mai 2010, 607 2008-19/20 vom 23. Juli 2009 sowie die dort erwähnten Entscheide).\n\n"}