{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDas gleiche Bild ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher in\nseiner Einsprache betonte: \"Diese Zielvereinbarung [mit meinem Arbeitgeber] wurde im\nHinblick auf meine berufliche Entwicklung innerhalb des Unternehmens getroffen: die\nPosition die ich mittelfristig antreten werde, verlangt nach einem höheren Fachdiplom.\"\nDaran ändert auch das später eingereichte Schreiben der C.________ AG vom\n11. August 2009 nichts. Dort wird darauf hingewiesen, dass die als \"LL6\" (Leadership\nLevel) eingestuften sechs Mitglieder des Managementteams der C.________ AG, zu\ndenen der Beschwerdeführer gehört, entweder Hochschulabsolventen sind oder nach der\nBerufslehre einen MBA-Lehrgang absolviert haben. Damit wird gerade bestätigt, dass es\nsich dabei um den minimalen Ausbildungsstandard handelt, der für diese Funktion\nerforderlich ist. Dass eine vorausgesetzte Ausbildung allenfalls erst nach dem\nStellenantritt absolviert wird, macht sie nicht zur Weiterbildung. Ebenso wenig kann es\ndarauf ankommen, dass sich der Arbeitgeber \"aus Gründen von Konzernweisungen\" nicht\nan den Kosten beteiligt hat, obwohl er dies angeblich gerne getan hätte.\n\nUnter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz berechtigt war, den\nAbzug der geltend gemachten Bildungskosten zu verweigern. Daran ändert auch die vom\nBeschwerdeführer noch angerufene Tatsache nichts, dass vereinzelte andere Kantone\neine grosszügigere Praxis kennen und einen MBA - zumindest in gewissen Fällen - als\nWeiterbildung anerkennen. Massgebend ist, dass die vorliegend gerügte Praxis der freiburgischen Veranlagungsbehörden der Auslegung entspricht, welche vom Bundesgericht\nunter der noch geltenden Gesetzgebung bis anhin vorgegeben wurde. Demzufolge muss\ndie Beschwerde - trotz des bereits geäusserten Unbehagens - in diesem Punkt abgewiesen werden.\n\n2. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen insbesondere die Unterhaltskosten abgezogen werden. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats (vom 24. August 1992)\nüber den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten\nBundessteuer (SR 642.116) enthalten. Die Kantonale Steuerverwaltung, welche auch als\nkantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt wurde (Art. 1 des Aus-\n-8-\n\nführungsbeschlusses vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SGF 634.1.11), verfügt zudem über ein \"Besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaften sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen\" (nachfolgend Merkblatt), welches den Steuerpflichtigen abgegeben wird. Dieses soll der einheitlichen Rechtsanwendung (sowohl im\nBereich der direkten Bundesteuer als auch der Kantonssteuer) dienen. Es enthält nebst\nden allgemeinen Grundsätzen insbesondere einen ausführlichen Ausscheidungskatalog\nüber die Abgrenzung der abziehbaren Unterhalts-, Energiespar- und Umweltschutzkosten\nvon den (nicht abziehbaren) wertvermehrenden Aufwendungen und anderen Kosten.\n\n"}