{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n d) Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der hiesige Steuergerichtshof in jüngerer Zeit den Abzug der Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes)\nBBA- und MBA-Studium unter dem Titel Weiterbildung ebenfalls wiederholt abgelehnt\n(vgl. insbesondere die Urteile 604 2008-253/254 vom 27. März 2009 sowie 607 2008-\n29/30, beide am 2. Juli 2009 veröffentlicht unter http://admin.fr.ch/kg, Letzteres auch in\nFZR 2009, 78, und die dort erwähnten Entscheide, sowie seither auch die unveröffentlichten Urteile 607 2009-18/19 vom 12. März 2010 und 604 2009-12/13 vom 18. Juni\n2010). In den beiden veröffentlichten Urteilen hat der Steuergerichtshof allerdings auch\nseinem Unbehagen Ausdruck gegeben. Einerseits hat er unter Hinweis auf die kritische\njüngere Lehre darauf hingewiesen, dass die systematische Ablehnung des Abzuges für\ndie Kosten eines MBA-Nachdiplomstudiums im Verhältnis zur älteren Rechtsprechung des\nBundesgerichts als restriktiver erscheine. Die vom Bundesgericht praktizierte unterschiedliche Behandlung der Kosten für einen LLM- oder MBA-Titel einerseits und jener\neines Meister- oder Bücherexpertendiploms andererseits schaffe in gewissen Fällen eine\nstossende Rechtsungleichheit. Andererseits sei festzustellen, dass in diesem Bereich auch\neine unterschiedliche Praxis der Kantone bestehe. Im Übrigen spreche heute Vieles dafür,\ndie privaten Bildungsinitiativen vermehrt zu fördern. Insofern bestehe ohne Zweifel ein\nHandlungsbedarf. Dementsprechend seien denn auch auf politischer Ebene verschiedene\nVorstösse unternommen worden, um ein grosszügigeres Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Weiterbildungskosten zu schaffen. Nichtsdestoweniger gelangte der\nSteuergerichtshof zum Schluss, dass er von rein steuerpolitischen Erwägungen abzusehen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur geltenden Gesetzgebung zu befolgen habe. Es sei Sache des Gesetzgebers, in Kenntnis dieser Praxis allenfalls gewünschte neue Optionen zu realisieren. Daran ist weiterhin festzuhalten. Dies gilt heute\numso mehr, als der Bundesrat kürzlich die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die\nsteuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten durchgeführt hat, mit dem\nneu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg -\nallerdings bei der direkten Bundessteuer auf einen Maximalbetrag von 4'000 Franken\nbeschränkt - als Steuerabzug zugelassen werden sollen. In den entsprechenden Erläuterungen wird ausdrücklich betont, dass heute Bildungskosten nur abgezogen werden\nkönnen, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende\nberufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind (vgl. die Mitteilung des\nEidgenössischen Finanzdepartements vom 16. April 2010 sowie Jurius, Kosten für\nUmschulung von Steuern abziehen, in: Jusletter 19. April 2010). Damit ist der Bundesrat\nfür das noch geltende Recht offensichtlich auch von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ausgegangen.\n\ne) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst Ausbildungen zum Automechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis, zum Eidgenössisch diplomierten\nVerkaufskoordinator und zum Eidgenössisch diplomierten Verkaufsleiter absolviert. In der\nFolge ist er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2001 zum Geschäftsführer eines KMU-\nDienstleistungsbetriebes mit 55 Mitarbeitern aufgestiegen, wobei er laufend verschiedene\nberufsbegleitende Kurse (EDV; Führung usw.) besuchte. In den Jahren 2006 - 2008 hat\n-7-\n\ner dann berufsbegleitend an der \"F.________\" das vorliegend zur Diskussion stehende\nNachdiplomstudium \"FH Integrated Management Executive Master of Business\nAdministration\" absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Gemäss der vorne dargelegten\nRechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Studium grundsätzlich\njedoch nicht um eine blosse Weiterbildung, sondern um eine eigentliche\nZusatzausbildung mit dem Erwerb eines autonomen Titels. Dies wird auch durch die\nhohen jährlichen Kosten bestätigt, welche dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht\nzuzumuten gewesen wären, wenn es bloss darum gegangen wäre, der bisher ausgeübten\nBerufstätigkeit besser gerecht zu werden. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer damit\ndie Türen für wesentliche neue Karrierenschritte geöffnet. Dies wird auch durch die\n\"Einverständniserklärung Arbeitgeber zur Anmeldung\" bestätigt, welche der\nVerwaltungsratspräsident und Vizepräsident der C.________ AG am 7. August 2005\nunterzeichnet hat. Dort wird die Frage, \"Weshalb bieten Sie Ihrem Mitarbeiter die\nMöglichkeit, das Nachdiplomstudium FH in Integrated Management Executive\nMBA G.________ zu besuchen?\" mit folgenden Hinweisen beantwortet:\n\n\" - Er hat keinen Universitätsabschluss, dies ist hinderlich für eine internationale\nKarriere; Lücke kann mit dieser Ausbildung ein wenig geschlossen werden\n\n- Er hat zudem keine General Management School besucht\n\n- Er gilt als high potential\".\n\n"}