{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich alle Kosten der\nWeiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Als \"mit dem\nBeruf zusammenhängende Weiterbildungskosten\" sind indessen nur solche Kosten ab-\n-5-\n\nziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht\ndagegen die \"Ausbildungskosten\" im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige\nAufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf. Zur\nAnerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass\nder Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht\nhätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für\ndie Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen\ndes Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter\nKenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche\nBerufschancen. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine\neindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine\nWeiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern\nletztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre,\nHandelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Fortbildung berufsbegleitend absolviert\nwird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient (BGE 124 II 29; 113 Ib 114; Urteile 2A.623/2004\nvom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86, 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 2.1,\nStR 2004, 451 und 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96).\n\nIn zwei der jüngeren Urteile (2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, StR 2004, 451 und\n2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86) hat das Bundesgericht die\nKosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) MBA-Nachdiplomstudium nicht zum Abzug\nzugelassen. Es betonte, die Ausbildung zum MBA stelle grundsätzlich eine eigentliche\nGrundausbildung dar. Sie führe zu einem eigenständigen Berufsabschluss, der für den\nAbsolventen über einen Eigenwert verfüge. Dabei verhalte es sich grundsätzlich nicht\nanders, ob der MBA im Anschluss an einen BBA oder an eine Ausbildung zum Betriebsökonomen HWV erworben werde. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der\nKosten für Zusatzausbildungen sei nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden\nGrundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien auch\nder aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die\ngegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Es gehe nicht an, bei Absolventen eines MBA-\nKurses, die über eine ökonomische Grundausbildung verfügen, eher von einer abzugsfähigen Weiterbildung auszugehen als bei solchen, die von einem anderen Fach (z.B.\ntechnische Berufe) her kommen. Entscheidend müsse vielmehr sein, dass mit der\nZusatzausbildung zum MBA im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss (\"Titel\") erworben werde, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert werde und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessere. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeute der MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen Kenntnisse, sondern er führe zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert. Im Urteil 2C_589/2007 vom\n9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung\nbestätigt und einem Steuerrevisor, der an der Hochschule für Wirtschaft (HWZ) berufsbegleitend das Studium der Betriebsökonomie mit dem Ziel eines Bachelors of Science in\nBusiness Administration (BBA) aufgenommen hatte, den Abzug der entsprechenden\nKosten verweigert. In der Besprechung dieses Urteils durch URS R. BEHNISCH / ANDREA OPEL\n(Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, ZBJV 2009,\n-6-\n\n508 f.) wird denn auch betont, damit dürfte - angesichts der deckungsgleichen Rechtslage bezüglich der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuern - den teilweise weniger\nrestriktiven kantonalen Praxen der Boden entzogen sein. Zuletzt hat das Bundesgericht\nim Urteil 2C_750/2009 vom 26. Mai 2010, StR 2010, 675 (vgl. auch das Urteil\n2C_70/2010 vom 26. August 2010) ausdrücklich an dieser Praxis festgehalten. Dabei hat\nes allerdings gleichzeitig betont, es komme einzig auf die Natur der Ausbildung an,\nsodass deren Benennung als MBA für sich allein noch nicht genüge, um den Kostenabzug\nauszuschliessen.\n\n"}