{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nC. Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 reichte A.________, nunmehr vertreten durch die\nStadelmann Treuhand, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde\nein. Er beantragt neu, Kosten für das Nachdiplomstudium MBA im Betrag von\n11'318 Franken als Weiterbildungskosten und 10'000 Franken (2/3 der Kosten von\n15'000 Franken für die Stützmauer) als zusätzliche Unterhaltskosten der Liegenschaft zu\nberücksichtigen.\n\nDer mit Verfügung vom 17. November 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von\n500 Franken wurde fristgemäss einbezahlt.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 10. bzw. 16. Juli 2009 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nAm 14. August 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen ein.\n\nDie einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.\n\nE r w ä g u n g e n\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 09-82)\n\n1. a) Unselbständig Erwerbstätige können als Berufskosten unter anderem die mit\ndem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen\n(Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer [DBG; SR 642.11]); nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG). Eine praktisch\ngleiche Regelung der Weiterbildungs- und Umschulungskosten enthält Art. 8 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen\nErwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1). Im Kreisschreiben der\nEidgenössischen Steuerverwaltung (vom 22. September 1995) betreffend den Abzug von\nBerufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (ASA Bd. 64, 692 ff.) werden die\nabziehbaren Weiterbildungskosten als Kosten umschrieben, \"die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder neuen\nAnforderungen zu genügen … Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und\nÜberarbeiten von bereits Erlerntem (z.B. branchenbedingte Wiederholungs- oder Fort-\n-4-\n\nbildungskurse, Seminare, Kongresse, etc.). Ferner können Kosten für Sprachkurse und\nPrüfungen unter diese Kategorie fallen (vgl. BGE in ASA 57, 645 und 62, 403). Ebenso\nsind weiterhin abziehbar die Kosten der Weiterbildung, wenn auf einem bereits erlernten,\nausgeübten Beruf aufgebaut wird; z.B. kaufmännischer Angestellter wird dipl. Buchhalter/Bücherexperte, Maler legt Meisterprüfung ab.\" Als nicht abzugsfähig bezeichnet\nwerden hingegen \"Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und\nKenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen, z.B. Lehre, Handelsschule, Matura,\nStudium, usw.\", wobei betont wird, dass das DBG hier die bisher geübte Praxis\nweiterführe.\n\nMit dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Weiterbildungs- sowie Umschulungskosten und dem Beruf soll nach dem Willen des Gesetzgebers dasselbe Kriterium\nangewendet werden wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender; dort\nkönnen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden\n(Art. 27 Abs. 1 DBG). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit\ndem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich unmittelbar und direkt zusammenhängen.\n\nb) In der Lehre wird insbesondere auf die zwei Erfordernisse hingewiesen, welche\nfür die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten allgemein verlangt werden, nämlich die\nNotwendigkeit der Auslagen sowie den unmittelbaren Zusammenhang der Weiterbildung\nmit der Berufsausübung. Dabei können jene Ausgaben als notwendig betrachtet werden,\nderen Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden darf. Der unmittelbare\nZusammenhang mit der Berufsausübung muss auch in zeitlicher Hinsicht für die massgebende Bemessungsperiode gegeben sein; Kosten für eine künftige Tätigkeit sind nicht\nGewinnungskosten, weil der Zusammenhang zum (gegenwärtig besteuerten) Arbeitseinkommen fehlt (vgl. HANS ZEHNDER, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und\nberufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. ZH 1985, 55 ff.). Mit dem\nBeruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind Auslagen, um im angestammten\nBeruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Kosten für den Berufsaufstieg werden als abzugsfähig betrachtet, soweit\nsie zu besseren Qualifikationen für den bisherigen Beruf führen bzw. dazu dienen, dass\nder Steuerpflichtige den Anforderungen des bisherigen Berufes besser gerecht wird (vgl.\nPETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil,\nTherwil/Basel 2001, N. 60 ff. zu Art. 26; B. KNÜSEL in Zweifel / Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N. 8 f. zu Art. 26; J.-\nB. ECKERT in Yersin / Noël [Hrsg.], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral\ndirect, Basel 2008, N. 45 und 53 zu Art. 26). Denkbar ist auch, dass derselbe Lehrgang\nbei einem Steuerpflichtigen Weiterbildung sein kann, während er beim anderen Ausbildung darstellt (vgl. MICHAEL BEUSCH, Bildungskosten - Eine Analyse der Abgrenzung von\nAus- und Weiterbildungskosten anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in\nSteuerrecht 2006 - Best of zsis, 49 ff., 74 und 80 [Online-Erscheinungsdatum:\n30.6.2004], mit einem ergänzenden \"Beiblatt Bildungskosten - Anmerkungen des Herausgebers\"; FABIAN BAUMER, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, StR 2004,\nS. 810 ff., 813).\n\n"}