{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-10-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-82_2010-10-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_82_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e4191a46ae684d248d62e662f49df2981dd456e47c61a1770d3d85f6ad95bfffda499597bf345b1d8b0b07698f4737a4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_82", "Checksum": "d63c7259d10def1ac32e25f92fcf2f77"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 15.10.2010 604 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:42:27", "Checksum": "13b7037f774e9eb948c38c19736bf3b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.10.2010 604 2009 82\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2009-82\n604 2009-83\n\nUrteil vom 15. Oktober 2010\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Berthold Buchs, Geneviève Jenny,\nAlbert Nussbaumer, Hans Brügger\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Stadelmann\nTreuhand\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen;\nGewinnungskosten (Auslagen für Nachdiplomstudium, Liegenschaftsunterhalt)\n\nBeschwerde vom 8. Juni 2009 gegen den Einspracheentscheid vom\n7. Mai 2009; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2007\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________ wohnt in B.________, wo er ein Einfamilienhaus besitzt. Er steht seit\n1995 in den Diensten der C.________ AG. Per 1. Januar 2001 wurde er zum\nGeschäftsleiter der Tochtergesellschaft D.________ AG und E.________ ernannt. Als\nsolcher ist er direkt dem Generaldirektor der C.________ AG unterstellt. Im Herbst 2008\nschloss er an der \"F.________\" ein Nachdiplomstudium \"FH Integrated Management\nExecutive Master of Business Administration\" ab.\n\nIn seiner Steuererklärung, welche er am 9. Dezember 2008 für die Steuerperiode 2007\neinreichte, machte A.________ einen Abzug für Weiterbildungskosten und sonstige\nBerufsauslagen in der Höhe von 15'118 Franken sowie Liegenschaftsunterhaltskosten im\nBetrag von 47'649 Franken geltend.\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 22. Januar 2009 wurde unter dem Titel \"Berufsauslagen/Weiterbildung\" (Code 2.130) nur der Pauschalabzug von 3'800 Franken\ngewährt. Zudem wurden die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten (Code 4.310)\nauf 27'869 Franken festgesetzt. Zur Begründung dieser Abweichungen von der Steuererklärung wurde ausgeführt: \"(2.130) Reine Ausbildungskosten sind nicht zum Abzug zugelassen. (4.310) Umgebungsarbeiten gehören zu den nicht abzugsberechtigten anderen\nKosten.\" Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich ein steuerbares\nEinkommen von 149'292 Franken (Kanton; geschuldete einfache Steuer: 18'837.40\nFranken) bzw. 151'182 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 8'165.55 Franken).\n\nB. Am 20. Februar 2009 erhob A.________ gegen diese Veranlagung Einsprache.\nNebst einem vorliegend nicht mehr zur Diskussion stehenden Punkt machte er geltend:\n\n\"2130 Berufsauslagen/Weiterbildung: Reine Ausbildungskosten sind nicht zum\nAbzug zugelassen\n\nDie von mir absolvierte Weiterbildung, den MBA-Lehrgang, habe ich aufgrund einer Zielvereinbarung mit meinem Arbeitgeber absolviert (siehe Kopie in der Beilage). Diese Zielvereinbarung wurde im Hinblick auf meine berufliche Entwicklung innerhalb des Unternehmens getroffen: die Position die ich mittelfristig antreten werde, verlangt nach einem\nhöheren Fachdiplom. Ich bitte Sie deshalb, die von mir eingereichten Weiterbildungskosten über CHF 15'118 in Abzug zu bringen.\n\n…\n\n\"4310 Unterhaltskosten Privatliegenschaften: Umgebungsarbeiten gehören zu\nden nicht abzugsberechtigten anderen Kosten\n\nBetrifft Liegenschaft in B.________: beim Bau des Hauses (durch den Vorbesitzer)\nwurde auf der Ostseite das Nahbaurecht genutzt und in der Folge das Gelände zum angrenzenden Grundstück sehr steil abgegraben, ohne eine spezielle Stützvorrichtung\neinzubauen. Vor gut zwei Jahren wurde auf dem angrenzenden Grundstück ein Zweifamilienhaus gebaut, und die Nachbarn haben ihrerseits das Nahbaurecht für ihre\nGarage/Unterstand genutzt. Ich habe aus folgenden Gründen eine Stützmauer errichten\nlassen: einerseits aufgrund der Aufforderung des Nachbarn (zu recht) und gemäss\nBauvorschriften, das Terrain auf das ursprüngliche Niveau anzugleichen, andererseits\naufgrund starker Regenfälle, welche das Erdreich ständig aufgeweicht und ins rutschen\ngebracht haben. Eine Bepflanzung mit Sträuchern war leider nicht stark genug. Aus\n-3-\n\ndiesen Gründen erachte ich den Gesamtabzug von CHF 42'882.00 (gemäss Beilage) als\ngerechtfertigt.\"\n\nDiese Einsprachebegehren wurden mit Entscheid vom 7. Mai 2009 abgewiesen. Die Kantonale Steuerverwaltung hielt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung daran\nfest, dass es sich beim Nachdiplomstudium um eine Ausbildung handle. Zudem seien\nKosten im Zusammenhang mit der Terraingestaltung gemäss Ziff. 8.1.1, 8.1.3a und\n8.1.5a des \"besonderen Merkblattes für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaften\" nicht als abzugsberechtigte Unterhaltskosten zu betrachten. Die ausgeführten Arbeiten stellten eine Verbesserung dar und seien somit als Mehrwert einzustufen. Ebenso wenig seien Ausgaben für den Liegenschaftsgärtner sowie die Prämie für\ndie \"Bauherrenversicherung\" abzugsfähig.\n\n"}