Demzufolge wird das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf 16'300'321 Franken (anstatt 7'954'350 Franken) festgesetzt. II. Die Kosten (Gebühr: 20'000 Franken) werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.