Im vorliegenden Fall erfüllen die Beschwerdegegner diese Voraussetzung offensichtlich nicht. In der Tat sind sie ja zwecks Übernahme der Professuren an der H.________ (nebst einer 50%-Stelle bei E.________ Schweiz für die Ehegattin) und nicht bloss befristet in die Schweiz gezogen Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch in diesem Punkt als begründet. - 44 -