Gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die vom Eidgenössischen Finanzdepartement erlassene "Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen" (Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3) nur für leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (lit. a) oder für Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristet Aufgabe erfüllen (lit. b). Im vorliegenden Fall erfüllen die Beschwerdegegner diese Voraussetzung offensichtlich nicht.