Demzufolge erweist sich auch in dieser Hinsicht der Standpunkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung als gerechtfertigt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die anteilsmässige Besteuerung des Einkommens betrifft, welches mit der Ausübung der Mitarbeiteroptionen erzielt worden ist. 4. a) In einem zweiten Punkt rügt die Beschwerdeführerin, dass den Steuerpflichtigen zu Unrecht ein Abzug im Umfang von 39'303 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder gewährt worden sei, obwohl ein solcher im DBG nicht vorgesehen sei. Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, der Abzug sei in Anwendung der Expatriates- Verordnung vom 3. Oktober 2000 vorgenommen worden.