In der Tat wurde ja der entsprechende geldwerte Vorteil nicht nur im Ausland erworben, sondern er musste auch durch die weitere Zusammenarbeit in der Schweiz "verdient" werden. Es ist gerade Sinn und Zweck solcher Mitarbeiterbeteiligungen, dem Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Vergütung auch eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft ("Anreiz-Lohn") zu verschaffen (vgl. Steuergericht BL, a.a.O.). Somit kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dass gewisse Westschweizerkantone dies anscheinend anders handhaben, kann gegebenenfalls nur die - 43 -