In welchem Zeitpunkt ein Einkommen als realisiert zu gelten hat, wird nicht im DBA-USA geregelt. Demzufolge ist die Frage vorliegend nach internem schweizerischem Recht zu beurteilen. Wie vorne bereits festgehalten, wurde im vorliegenden Fall das Einkommen aus den zur Diskussion stehenden Optionen nicht bei der Zuteilung, sondern bei der Ausübung realisiert. In der Tat wurde ja der entsprechende geldwerte Vorteil nicht nur im Ausland erworben, sondern er musste auch durch die weitere Zusammenarbeit in der Schweiz "verdient" werden.