4 sowie der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2005, BVR 2006, 433, je mit weiteren Hinweisen). Dass die Zuzugsproblematik im Kreisschreiben sowie im Rundschreiben nicht eigens geregelt wurde, leuchtet angesichts der anwendbaren allgemeinen Regeln über die internationale Doppelbesteuerung ein. Auf jeden Fall spielt dies vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rolle.