cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner und der Vorinstanz verstösst eine solche Besteuerung auch nicht gegen die Regeln des internationalen Doppelbesteuerungsrechts. Einerseits besteht keine Gefahr einer effektiven Doppelbesteuerung. Die Beschwerdegegner weisen zwar darauf hin, dass die Optionen in den USA ordnungsgemäss deklariert worden seien. Sie machen jedoch nicht geltend, dass sie dort auch tatsächlich besteuert worden sind. Erst recht haben sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht.