grundlegender Tragweite, mit einer gewissen Drittwirkung für die Arbeitnehmer. Diese selbstgewünschte Qualifikation wurde somit am Sitz der E.________ auch tatsächlich umgesetzt. Ebenso wenig wurde in der Folge je einmal geltend gemacht, die ursprüngliche und sowohl in den Geschäftsbüchern festgehaltene als auch steuerlich berücksichtigte Betrachtungsweise habe sich als falsch erwiesen und es seien entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Darauf sind die Beteiligten auch nach Treu und Glauben zu behaften. Unter diesen Umständen erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die zur Diskussion stehenden Optionen im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern sind, als zutreffend.