Die für den Fall einer sofortigen Steuerbarkeit der Optionen vorgesehenen Bewertungen durch Fachleute wurden jedoch von der Arbeitgeberfirma nie eingereicht. Im Gegenteil ging diese über Jahre hinweg von der Hypothese einer Besteuerung der Mitarbeiteroptionen bei der Ausübung aus, was insbesondere auch in der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und den Lohnausweisen zum Ausdruck kommt. Insofern sind das Verhalten des Arbeitgebers und das im Sitzkanton ausgehandelte Ruling von - 42 -