gestalteten Sachverhalts beantragte. Da es sich bei Mitarbeiterbeteiligungen um Naturaleinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, versteht es sich von selbst, dass der Arbeitgeberfirma in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle zukommt. Im Kreisschreiben und im Rundschreiben wird denn auch mit aller Deutlichkeit auf die entsprechenden besonderen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Die für den Fall einer sofortigen Steuerbarkeit der Optionen vorgesehenen Bewertungen durch Fachleute wurden jedoch von der Arbeitgeberfirma nie eingereicht.