Unter diesen Umständen lässt sich aus guten Gründen darauf schliessen, dass die zur Diskussion stehenden Optionen bei der Zuteilung nicht genügend bewertbar waren und mithin nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne des Kreisschreibens zu betrachten sind (blosse Anwartschaften). Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die Arbeitgeberin E.________ selber im Rahmen der ersten Rulinganfrage, welche sie - im Hinblick auf die geplante Verlegung weiterer Geschäftsaktivitäten in die Schweiz und die damit verbundenen Wohnsitzwechsel von Mitarbeitern - im Sitzkanton D.________ (und nachher auch noch in anderen Kantonen) unterbreitete, eine solche Qualifikation des von ihr