Dementsprechend wurde eine objektive, realitätsbezogene und nicht bloss schematische Bewertung erschwert oder geradezu verunmöglicht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurden ja seinerzeit nichtbörsenkotierte Optionen zugeteilt. Auch im Zeitpunkt der Rulinganfragen (Herbst 2004) wurde der Börsengang der E.________ (gemäss eigenen Angaben) erst in Aussicht gestellt, wobei dies wiederum besondere Sperrfristen für allenfalls bereits erworbene Aktien nach sich ziehen sollte.