bb) Im vorliegenden Fall waren die zugeteilten Optionen an sich gestaffelt innert gewisser Fristen bzw. - wie sich vor allem aus nachträglich eingereichten Unterlagen ergeben hat - sofort ausübbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die allfällige sofortige Ausübung nur zum Erwerb "gevesteter" Aktien geführt hätte. Insofern erscheint die Grenze zum Erwerb von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (bei welchem bloss nicht steuerbare Anwartschaften bestehen) fliessend und es ist gemäss den Beteiligungsplänen sowie Agreements auf jeden Fall so, dass die erhaltenen Optionen bzw. Aktien durch weitere Mitarbeit bei E.________ "verdient" werden mussten.