V, Solutions, S. 24). Damit wird die Behauptung, es habe bezüglich der direkten Bundessteuer keine klare Praxis bestanden, ebenso widerlegt wie durch die Tatsache, dass im D.________ Ruling zur Ausübungsbesteuerung von der Vertreterin der Firma E.________ selber ausdrücklich auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bezug genommen wurde.