Soweit die Vorinstanz geltend macht, dieses Rundschreiben sei "gar nicht richtig publiziert" worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie als Veranlagungsbehörde für die Bundessteuer direkter Adressat des Rundschreibens war und somit in erster Linie für dessen Umsetzung zu sorgen hatte. Zudem wurde vorne in Erw. 2.e bereits dargelegt, dass das Rundschreiben und mithin die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung postulierte Praxis auch den übrigen Beteiligten offensichtlich zur Genüge bekannt war. Im Übrigen ist beizufügen, dass in der Tagungsunterlage des 28. OREF-Seminars ("Casse- - 41 -