Ausserdem haben sie auf einem separaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Person sinngemäss festzuhalten, dass die Optionen blosse Anwartschaften darstellen und dass die Besteuerung erst bei allfälliger Ausübung erfolgen wird. Die Unternehmung hat bei Ausübung der Option die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Wert der abgegebenen Aktien auf dem Lohnausweis als Bruttolohnbestandteil aufzuführen und über die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. …"