Diese Entwicklung in der Rechtsprechung gab der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anlass, die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln in einem Rundschreiben, das sie am 6. Mai 2003 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer richtete, zu präzisieren. Darin wird insbesondere festgehalten: "2. Präzisierung des Kreisschreibens Nr. 5