In der Folge entschied das Verwaltungsgericht des Kantons D.________ mit Urteil vom 20. November 2002 (StE 2003 B 21.2 Nr. 16) für die kantonalen Steuern, dass das Einkommen aus der Zuteilung "gevesteter" Optionen erst nach Ablauf der Vesting- Periode realisiert sei. Bis dahin handle es sich um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Anwartschaft, weil der unwiderrufliche Rechtserwerb noch nicht erfolgt sei. Diese Entwicklung in der Rechtsprechung gab der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anlass, die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln in einem Rundschreiben, das sie am 6. Mai 2003 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer richtete, zu präzisieren.