Als Verwaltungsverordnung ist dieses Kreisschreiben von den rechtsanwendenden Behörden zu beachten, soweit es den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes (Art. 16 und 17 Abs. 1 DBG) wiedergibt. Für die Gerichtsbehörden ist es hingegen nicht verbindlich (vgl. StE 2003 B 22.2 Nr. 17, B. Erw. 1c).