Nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen lässt, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen oder Laufzeiten vorhanden sind oder wenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehlt (vgl. Ziff. 4.1). In diesen Fällen enthalten die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften. … 4. Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen - 39 - 4.1. Grundsätze