Im Lichte dieser Ausführungen sind die Beschwerdegegner der Meinung, dass die Praxis der Westschweizer Kantone einer richtigen Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts entspricht. Ihres Erachtens kann man kaum unterschiedlicher Auffassung sein. Sollte dies trotzdem der Fall sein, so wäre dies der klassische Fall einer Frage, die durch ein Ruling geklärt werde. Im Übrigen sei auch zu erwähnen, dass mehrere Kantone ganz offiziell von der sogenannt festen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung abwichen. Insofern könne von einer konsequenten Durchsetzung einer einheitlichen Praxis keine Rede sein.