Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Aktien einem gestaffelten Vesting unterlagen, welches zu einem grossen Teil noch während des Wohnsitzes im Ausland eingetreten sei. Mitarbeiteraktien gälten in der Schweiz ohnehin immer bei der Zuteilung als sofort erworben, unabhängig von einer allfälligen Vesting-Periode.