werden können, seien sie nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht bei der Zuteilung und damit im Ausland erworben. Es gehe nicht an, auf das Vesting der unterliegenden Aktien abzustellen und daraus abzuleiten, die Optionen seien primär für künftige, teilweise in der Schweiz ausgeübte Arbeitsleistung zugeteilt worden. Die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Aktien einem gestaffelten Vesting unterlagen, welches zu einem grossen Teil noch während des Wohnsitzes im Ausland eingetreten sei.