Unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung erachten die Beschwerdegegner als irrelevant, ob und wie die Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung im Ausland besteuert wurden. Dies sei eine Frage des entsprechenden nationalen Steuerrechts. Da das Besteuerungsrecht an den Optionen ausschliesslich im Ausland liege, sei die Besteuerung in der Schweiz ausgeschlossen. Die Optionen seien übrigens im Ausland ordnungsgemäss deklariert worden. Aus dem DBA lasse sich auch kein vom schweizerischen Einkommenssteuerrecht abweichender, steuerbegründender Tatbestand der Einkommensrealisation ableiten.