Im Weiteren halten die Beschwerdegegner daran fest, dass es sich bei den hier relevanten Mitarbeiteroptionen um sogenannte Incentive Stock Options im Sinne des amerikanischen Steuerrechts handle, welche bewertbar seien. Während des Wohnsitzes in den USA sei eine Bewertung nicht nötig gewesen. Sodann sei nach dem Zuzug in die Schweiz weder vom Kanton G.________ noch vom Kanton Freiburg ein Bewertungsgutachten verlangt worden, da aufgrund des Rulings das Besteuerungsrecht im Ausland liege. Somit sei eine Bewertung auch heute noch nicht nötig.