Ganz unabhängig von der Bewertung stehe der Schweiz kein Besteuerungsrecht zu. Somit sei das von der Beschwerdeführerin verlangte Bewertungsgutachten gar nicht nötig. Die Besteuerung von im Ausland erworbenen echten Optionen bei ihrer späteren Ausübung in der Schweiz stehe im Widerspruch zum Einkommens- und insbesondere Realisationsbegriff des DBG und sie verletze das Periodizitätsprinzip.