Ebenfalls unter Berufung auf die Rechtsprechung wird sodann vorgebracht, es komme für die Frage des Einkommenszuflusses nicht auf die Bewertbarkeit der Mitarbeiteroptionen an. Die Bewertbarkeit einer Option habe keinen Einfluss auf die Frage des Rechtserwerbs. Beide Fragen seien unabhängig voneinander zu prüfen. Wenn die Zuteilung einer nicht bewertbaren echten Option zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Mitarbeiter im Ausland gewohnt habe und in der Schweiz nicht steuerpflichtig gewesen sei, so bestehe keinerlei Veranlassung, behelfsmässig auf die Ausübungsbesteuerung Rückgriff zu nehmen. Ganz unabhängig von der Bewertung stehe der Schweiz kein Besteuerungsrecht zu.