Dass die mit Ausübung der Optionen beziehbaren Aktien ihrerseits mit einer Vesting-Periode versehen gewesen seien, ändere am vollendeten Rechtserwerb bezüglich der Optionen nichts. Selbst wenn man auf den Aktienerwerb abstellen würde, käme man zum Ergebnis der Zuteilungsbesteuerung. Bei Mitarbeiteraktien finde nämlich die Einkommensrealisation unabhängig von einer allfälligen Vesting-Periode gemäss der Rechtsprechung immer im Zeitpunkt der Zuteilung statt.